Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre nach billigem Ermessen über eine Anpassung der Betriebsrenten zu entscheiden. Ein wesentlicher Maßstab ist dabei der Verbraucherpreisindex, doch kann die Erhöhung unter diesem Wert liegen oder ganz unterbleiben, wenn auch die Nettolöhne der noch aktiven Arbeitnehmer, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, schwächer oder gar nicht gestiegen sind. Für diese Berechnung werden die Nettolöhne nicht individuell, sondern nach standardisierten Kriterien aus den Bruttolöhnen ermittelt. Der Beitrag setzt sich mit diesem Verfahren sowie mit der Bestimmung der Vergleichsgruppe auseinander.
Betriebliche Altersversorgung: Zeitgemäße Weiterentwicklung der Nettolohnobergrenze im Rahmen von § 16 BetrAVG
Der Betrieb ; 59 , 8 ; 446-451
2006-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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