Der Beitrag zeigt Wege zu einer modernen Sozialplangestaltung auf. Wesentlich ist, dass Sozialpläne bei Betriebsänderungen, die mit wirtschaftlichen Nachteilen für die Beschäftigten verbunden sind, Abfindungen nach freiem Ermessen der Betriebsparteien vorsehen können (Abfindungsregelung in § 10 KSchG). Etwas anderes gilt nur für den Fall der Insolvenz (§ 123 InsO). Grundlage für den Abschluss eines Sozialplans ist § 112 BetrVG. Bei der Bemessung ist einerseits die Ober- und Untergrenze des Nachteilsausgleichs festzustellen und andererseits die Vertretbarkeit für das Unternehmen. Ein Unternehmen muss bis an den Rand der Bestandsgefährdung mit dem Sozialplanvolumen gehen und beispielsweise den Einspareffekt von Rationalisierungsmaßnahmen von einem Jahr als Leistung erbringen. Bei länger wirkenden Maßnahmen mehr. Leistungen aus dem Sozialplan sind nicht vererbbar. Ein Verzicht auf diese Leistungen durch die einzelnen Beschäftigten ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich.
Was darf ein Sozialplan kosten?
Wege zur modernen Sozialplangestaltung
Arbeitsrecht im Betrieb ; 26 , 11 ; 667-672
2005-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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