Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber bei jeder Kündigung den Betriebsrat anzuhören, der dann dazu Stellung nehmen kann. Dafür ist der Betriebsrat vom Arbeitgeber vollständig zu unterrichten, damit die Kündigung nicht vor Gericht unwirksam wird bzw. damit alle Informationen auch vor Gericht geltend gemacht werden können. Das komplexe Beteiligungsverfahren und mögliche rechtliche Konsequenzen werden beschrieben.


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    Title :

    Die Anhörung des Betriebsrat


    Subtitle :

    Die wesentlichen Punkte eines ordnungsgemäßen Anhörungsverfahren


    Contributors:

    Published in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 26 , 7 ; 409-412


    Publication date :

    2005-01-01


    Size :

    4 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German




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