Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber bei jeder Kündigung den Betriebsrat anzuhören, der dann dazu Stellung nehmen kann. Dafür ist der Betriebsrat vom Arbeitgeber vollständig zu unterrichten, damit die Kündigung nicht vor Gericht unwirksam wird bzw. damit alle Informationen auch vor Gericht geltend gemacht werden können. Das komplexe Beteiligungsverfahren und mögliche rechtliche Konsequenzen werden beschrieben.
Die Anhörung des Betriebsrat
Die wesentlichen Punkte eines ordnungsgemäßen Anhörungsverfahren
Arbeitsrecht im Betrieb ; 26 , 7 ; 409-412
2005-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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