Nach § 102 BetrVG ist der Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung zwingend anzuhören. Dies gilt auch, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich eine Kündigung "verabredet" haben, wie kürzlich das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil feststellte. Von dieser Entscheidung ausgehend werden in dem Beitrag Inhalt und Verfahren einer solchen Anhörung sowie die Möglichkeiten des Betriebsrats beschrieben.
Anhörung des Betriebsrat
Erforderlich auch bei "verabredeten" Kündigungen
Arbeitsrecht im Betrieb ; 27 , 7 ; 417-421
2006-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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