Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.02.1997 - 2 AZR 302/96: Kündigt der Arbeitgeber wegen wiederholten Zuspätkommens zur Arbeit, so kann er sich im Prozeß auf betriebstypische Störungen des Betriebsablaufs auch dann berufen, wenn er diese bei der Betriebsratsanhörung nicht ausdrücklich mitgeteilt hatte, weil solche Verspätungsfolgen dem Betriebsrat im allgemeinen bekannt sind.
Kündigung wegen wiederholten Zuspätkommens zur Arbeit - Anhörung des Betriebsrat
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 14 , 14 ; 761-763
01.01.1997
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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