Nach § 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) steht Verbrauchern gegenüber Unternehmern beim Abschluss sog. Fernabsatzverträge ein Widerrufsrecht zu. Ein solcher Vertrag ist gegeben, wenn ein Unternehmer Waren bei eBay einstellt und der Verbraucher das höchste Gebot abgibt. Allerdings macht § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB für Versteigerungen eine Ausnahme von diesem Widerrufsrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu am 3.11. 2004 entschieden, dass eBay-Auktionen keine "Versteigerungen" in diesem Sinne seien, da der Vertrag nicht durch Zuschlag zustande komme. Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit der BGH-Entscheidung auseinander.
Das Widerrufsrecht in der Internet- Auktion
Zugleich Besprechung des BGH-Urteils vom 3.11.2004 - VIII ZR 375/03, DB 2004 S. 2635
Der Betrieb ; 58 , 6 ; 319-327
2005-01-01
9 pages
Article (Journal)
German
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