Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.9.1993 - 2 AZR 268/93: Die Ankündigung einer ordentlichen Kündigung erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Drohung, denn auch die ordentliche Kündigung bringt für den Arbeitnehmer Nachteile mit sich. Das Recht der Arbeitsvertragsparteien, das Arbeitsverhältnis durch Vertrag zu beenden, gehört zum Grundrecht der Berufsfreiheit. Ein Aufhebungsvertrag, der keine Bedenkzeit und kein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht vorsieht, ist dennoch wirksam. Verbraucherschutzrechtliche Widerrufstatbestände können nicht im Wege der Rechtsfortbildung auf das Arbeitsvertragsrecht ausgedehnt werden.
Aufhebungsvertrag: Kein Widerrufsrecht wegen fehlender Bedenkzeit
Betrieb ; 47 , 5 ; 279-280
1994-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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