Nach § 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) steht Verbrauchern gegenüber Unternehmern beim Abschluss sog. Fernabsatzverträge ein Widerrufsrecht zu. Ein solcher Vertrag ist gegeben, wenn ein Unternehmer Waren bei eBay einstellt und der Verbraucher das höchste Gebot abgibt. Allerdings macht § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB für Versteigerungen eine Ausnahme von diesem Widerrufsrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu am 3.11. 2004 entschieden, dass eBay-Auktionen keine "Versteigerungen" in diesem Sinne seien, da der Vertrag nicht durch Zuschlag zustande komme. Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit der BGH-Entscheidung auseinander.


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    Titel :

    Das Widerrufsrecht in der Internet- Auktion


    Untertitel :

    Zugleich Besprechung des BGH-Urteils vom 3.11.2004 - VIII ZR 375/03, DB 2004 S. 2635


    Beteiligte:
    Borge, Georg (Autor:in)

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 58 , 6 ; 319-327


    Erscheinungsdatum :

    2005-01-01


    Format / Umfang :

    9 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




    Das Widerrufsrecht des Arbeitnehmer

    Bror, Christiane | IuD Bahn | 2002




    Auktion ; 25.1975

    GWLB - Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek | 1975


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