Bei Insolvenz eines Arbeitgebers erhält der Arbeitnehmer einen Anspruch auf seine betriebliche Altersversorgung gegen den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Soweit der PSVaG demnach Leistungen an den Arbeitnehmer erbringt, geht dessen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf ihn über. Das gilt auch für die dafür bestehenden Sicherheiten wie z. B. Pfandrechte oder Hypotheken, doch können sie nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden. Daher erhält dieser bei der Verwertung der Sicherheit zunächst den etwaigen Differenzbetrag zwischen seinem Anspruch gegen den Arbeitgeber und der Leistung durch den PSVaG, bevor der PSVaG auf den übrigen Erlös zugreifen kann.
Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung: Systematik des Anspruchsübergangs nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den PSVaG
Der Betrieb ; 57 , 20 ; 1098-1100
2004-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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