Eine Umwandlung des tarifvertraglichen Arbeitsentgelts in Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung setzt grundsätzlich voraus, dass der Tarifvertrag dies zulässt, also eine so genannte Öffnungsklausel enthält. Der Verfasser dieses Beitrags legt allerdings dar, dass eine freiwillige Umwandlung auch ohne Öffnungsklausel möglich ist, sofern keine beiderseitige Tarifgebundenheit besteht und der Tarifvertrag lediglich individualrechtlich in den Arbeitsvertrag einbezogen wurde. Weiterhin hält er eine tarifvertragliche Beschränkung auf bestimmte Versorgungsträger für unzulässig, wenn sie andere Ziele als den Schutz der Arbeitnehmerinteressen verfolgt.
Tarifvertragliche Beschränkungen der Entgeltumwandlung
Der Betrieb ; 57 , 42 ; 2266-2269
2004-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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