Eine der wesentlichen Neuregelungen der zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Novellierung des Betriebsrentengesetzes durch das Rentenreformgesetz 1999 ist die Klarstellung, dass durch Entgeltumwandlung finanzierte Versorgungszusagen auch als betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes gelten. Damit rücken die arbeitgeberfinanzierte zweite Säule der Alterssicherung und die arbeitnehmerfinanzierte private Eigenvorsorge im Rahmen der dritten Säule zu beiderseitigem Vorteil der Beteiligten zusammen. Der Beitrag stellt die vorteilhafte steuer- und beitragsrechtliche Behandlung der Beiträge dar.
Entgeltumwandlung als geeignetes Vehikel
Der Arbeitgeber ; 52 , 5 ; 22, 24-25
2000-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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