Die Umsetzung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte kostet Geld. Dies hat das BVerfG bereits 1987 in einem Beschluss festgestellt und damit die Regelungen der §§ 37, 42 BetrVG abgesegnet. Nach § 37 BetrVG ist die Betriebsratstätigkeit ein unentgeltliches Ehrenamt. das heißt, die gewählten Betriebsräte dürfen durch die Übernahme des Amtes und dessen Ausübung weder einen wirtschaftlichen Vorteil noch einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Die anfallenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Im Beitrag wird erläutert was dies im Einzelnen bedeutet und welche Kosten davon betrioffen sind.
Betriebsratskosten - Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers?
Betrieb und Wirtschaft ; 55 , 19 ; 835-836
2001-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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