Erfährt ein Arbeitgeber, dass ein an der Auftragsvergabe beteiligter Mitarbeiter "Schmiergelder" erhalten hat, so kann er Strafanzeige erstatten und das Arbeitsverhältnis kündigen. Daneben stehen ihm Ansprüche auf Herausgabe der von seinen Geschäftspartnern gewährten Sondervorteile sowie auf Ersatz seines etwaigen Schadens zu. Da diese Forderungen aber regelmäßig nur durchsetzbar sind, solange sich die Vermögenswerte noch im Besitz des Arbeitnehmers befinden, empfiehlt es sich, Eilrechtsschutz in Form eines so genannten Arrestbefehls zu beantragen. Der vorliegende Beitrag stellt die Voraussetzungen des dinglichen Arrests und den Ablauf des Arrestverfahrens im Einzelnen dar.
Der Zugriff des Arbeitgebers auf Schmiergeld
Der Betrieb ; 61 , 32 ; 1744-1748
2008-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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