Ein Arbeitnehmer, der wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig geworden ist, wird nach § 275 BGB gegenüber seinem Arbeitgeber von der Arbeitspflicht frei. Nach der allgemeinen schuldrechtlichen Regel des § 323 Abs. 1 BGB würde der Arbeitgeber in diesem Falle nach dem Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" aber auch von seiner Gegenleistungspflicht, nämlich Lohn zu zahlen, frei, sofern nicht der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer ausdrücklich einen Anspruch auf Entgelt(fort)zahlung einräumen würde. Das Entgelfortzahlungsgesetz statuiert einen der Ausnahmefälle eines Lohnanspruchs ohne Arbeitsleistung. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss dabei allerdings die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein. Der Beitrag berichtet über den persönlichen Anwendungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes, über die Anspruchsgrundlage und über die Fortzahlung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Rechtliche Grundfragen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (I)
Betrieb und Wirtschaft ; 55 , 14 ; 609-614
2001-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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