Nach dem heutigen, freiheitlichen Verständnis besteht nach allgemeiner Meinung vom Grundsatz her keine rechtliche Handhabe für den Arbeitgeber, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf die private Lebensführung des Arbeitnehmers Einfluss zu nehmen. Die Freizeitgestaltung des Arbeitnehmers fällt nicht in den Einflussbereich des Arbeitgebers. Andererseits hat der Arbeitgeber durchaus ein berechtigtes Interesse daran, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten auch außerhalb der Arbeitszeit so einrichtet, dass es nicht zu Störungen des Betriebsfriedens kommt. Zudem ist der Arbeitnehmer zunehmend auch stets "Repräsentant" des Arbeitgebers. Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die kündigungsrelevanten Aspekte außerdienstlichen fremdenfeindlichen Verhaltens und setzt sich - vor allem vor dem Hintergrund zunehmender neonazistischer Umtriebe - zugleich kritisch mit der Rechtsprechung auseinander.
Außerdienstliches fremdenfeindliches Verhalten des Arbeitnehmers als Kündigungsgrund?
Der Betrieb ; 54 , 16 ; 865-869
2001-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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