Um Missverständnisse zu vermeiden ist es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtig zu wissen, welche Rechte und Pflichten im Falle einer Krankheit des Arbeitnehmers bestehen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) muss der erkrankte Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Wenn vom Arbeitgeber keine kürzere Frist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 (EFZG) angeordnet wurde, ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 (EFZG) bei einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit über 3 Kalendertage hinaus spätestens am darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Das Meldeverfahren, die rechtliche Lage im Fall einer Erkrankung im Ausland sowie Inhalt und Form der ärztlichen Bescheinigung werden mit einzelnen Beispielen und Hinweisen auf die Rechtsprechung beschrieben.
Die Anzeigepflicht des Arbeitnehmers bei Krankheit
Betrieb und Wirtschaft ; 57 , 24 ; 1046, 1051
2003-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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