Der Beitrag geht der Frage nach, unter welchen Umständen negative Äußerungen eines Arbeitnehmers über seinen Arbeitgeber in sozialen Medien wie Facebook einen Kündigungsgrund darstellen können. Grundsätzlich kann sich der Arbeitnehmer in diesen Fällen auf die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit berufen, doch findet diese z. B. in der Rücksichtnahme- und Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber sowie in dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht eine Grenze. So werden Beschimpfungen und wahrheitswidrige Behauptungen nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, während es bei bloßen Unmutsäußerungen auf die näheren Umstände ankommt. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass eine vertrauliche Kommunikation im engsten Kreis zulässig sein muss, doch umfasst dieser nicht sämtliche Facebook-"Freunde", sondern maximal fünf bis sechs Personen. Schließlich kann bei spontanen Äußerungen ("im Affekt") eine Abmahnung ausreichend sein.
Unmutsäußerungen und Beleidigungen auf Facebook & Co. als Kündigungsgrund
Der Betrieb ; 66 , 17 ; 934-938
2013-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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