Am 27.9.2000 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TBG) beschlossen. Eine Verabschiedung des Entwurfes vor Ablauf 2000 ist wünschenswert, da das bis dahin befristete Beschäftigungsförderungsgesetz ausläuft. Ab diesem Zeitpunkt werden Befristungen von Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund wegen Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes unzulässig, sofern sie nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen werden. Dagegen wäre aus der Sicht der Arbeitnehmer eigentlich wenig einzuwenden. Aber Wirtschaft und Politik sind sich in diesem Punkt einig: Auch sachgrundlose, kalendermäßige Befristungen sollen weiterhin in etwa in dem Rahmen, wie sie seit der letzten Novellierung des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1995 erlaubt waren, gestattet werden. Schon im Aufbau des Gesetzesentwurfs ist der Einfluss des europäischen Rechts spürbar: Er gibt zunächst, für das deutsche Recht bislang ungewöhnlich, die Zielsetzung der Regelungen an (§ 1) und definiert sodann die Begriffe des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (§ 2) und des befristet beschäftigten Arbeitnehmers (§ 3).
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Arbeitsrecht im Betrieb ; 21 , 12 ; 728-736
2000-01-01
9 pages
Article (Journal)
German
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
IuD Bahn | 2001
|RECHT - Teilzeitarbeit-Befristete Arbeitsverträge - Mit halber Kraft voraus
Online Contents | 2001
IuD Bahn | 2000
|Neuregelungen für befristete Arbeitsverträge
IuD Bahn | 2001
|