Das Kündigungsschutzgesetz fordert vom Arbeitgeber eine Auswahl unter den für eine Kündigung in Betracht kommenden Arbeitnehmern, und zwar nach den sozialen Gesichtspunkten Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten. Zur Vergleichbarkeit von teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bei der Sozialauswahl kommt es entscheidend auf die betriebliche Organisation der Arbeitsgestaltung an. Die Streichung einer Halbtagsstelle ist kein zwingender Grund zur Kündigung einer Teilzeitbeschäftigten bei geringerer Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Vollzeitkraft. Hier besteht die Möglichkeit einer Änderungskündigung für den Arbeitgeber. Maßgeblich ist jedoch die vom Arbeitgeber getroffene Entscheidung über die Betriebsorganisation. Diese Rechtsprechung gilt gleichermaßen für den öffentlichen Dienst.
Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
Einbeziehung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten in Abhängigkeit von der betriebsorganisatorischen Arbeitszeitgestaltung auch im öffentlichen Dienst
Der Betrieb ; 53 , 4 ; 228-229
2000-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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