Bei Einstellungsverhandlungen steht dem Arbeitgeber generell ein Fragerecht insofern zu, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schützenswertes Interesse an der Beantwortung seiner Fragen für das Arbeitsverhältnis hat. Einzelne Fragen nach dem beruflichen Werdegang, einem bestehenden Wettbewerbsverbot oder einer bestehenden Schwerbehinderung sind uneingeschränkt zulässig. Die vorsätzliche Falschbeantwortung solcher Fragen berechtigt den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Fragen nach Vorstrafen, laufenden Ermittlungen, Krankheiten, Vermögensverhältnissen, Schwangerschaft, geleistetem oder noch zu leistendem Bundeswehr- oder Ersatzdienst sind nur in engen Grenzen zulässig. Grundsätzlich unzulässig sind Fragen nach Gewerkschafts-, Religions- und Parteizugehörigkeit.
Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellungen und Folgen der Falschbeantwortung
Der Betrieb ; 53 , 8 ; 421-427
2000-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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