Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.9.1998 - 5 AZR 58/98: Kann der Auszubildende wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an der Prüfung nicht teilnehmen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen in analoger Anwendung von § 14 Abs. 3 BBiG bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung.
Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bei krankheitsbedingter Versäumung des Prüfungstermin
Der Betrieb ; 52 , 8 ; 440
01.01.1999
1 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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