Seit 2004 ist der Arbeitgeber zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) verpflichtet, wenn ein Arbeitnehmer binnen eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist. Das wirft die Frage auf, welche Folgen ein unterbliebenes BEM für die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung hat. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich in diesem Fall die Beweislast für das Fehlen milderer Mittel zum Nachteil des Arbeitgebers verschieben. Dies gilt aber nur, wenn überhaupt Möglichkeiten für eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz bestanden haben, die durch das BEM hätten erkannt werden können.
Verhältnis von Betrieblichem Eingliederungsmanagement und krankheitsbedingter Kündigung
Der Betrieb ; 62 , 6 ; 286-290
01.01.2009
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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