Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.1997 - 2 AZR 36/97: Eine außerordentliche Kündigung wegen angeblich geschäftsschädigender Äußerungen ist nicht deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber vor ihrem Ausspruch dem Arbeitnehmer ihn belastende Zeugen nicht gegenübergestellt hat.
Fristlose Kündigung wegen geschäftsschädigender Äußerungen
Arbeitsrechtliche Entscheidungen
Betrieb ; 51 , 3 ; 136-137
1998-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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