Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.1997 - 10 AZR 575/96: Kündigt ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, weil er aufgrund individueller körperlicher Veranlagung infolge von Einwirkungen an seinem Arbeitsplatz immer wieder erkrankt und damit seine Arbeitsfähigkeit wesentlich herabgesetzt wird, so braucht er eine empfangene Zuwendung nicht zurückzuzahlen.
Rückzahlung der tariflichen Sonderzuwendung bei Eigenkündigung aus gesundheitlichen Gründen
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 13 , 23 ; 1293-1294
1997-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Lohn , Kündigung , Rechtsprechung , Zulage , Erstattung
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