Auf den Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG, der die Zahlung von Abfindungen im Falle des Abweichens des Unternehmens von einem Interessenausgleich bei geplanter Betriebsänderung regelt, kann rechtswirksam verzichtet werden. Die Grenzen der Wirksamkeit eines Verzichts bilden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des BGB.
Kann auf den Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG verzichtet werden?
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 14 , 10 ; 519-522
01.01.1997
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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