Beabsichtigt ein Arbeitgeber eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG, so hat er im Vorfeld den Betriebsrat hinzu zu ziehen. Ergebnis dieser Beratungen können ein Sozialplan und ein Interessenausgleich sein, wobei der Interessensausgleich nach herrschender Meinung das Ob, Wann und Wie der Betriebsänderung regelt, während im Sozialplan Maßnahmen zum Ausgleich oder zur Abmilderung der wirtschaftlichen Nachteile festgelegt werden. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf einen Interessenausgleich einigen, so haben beide Seiten die Möglichkeit, den Präsidenten des zuständigen Landesarbeitsamtes um Vermittlung zu ersuchen und - falls dies nicht gewünscht oder nicht erfolgreich ist - die Einigungsstelle anzurufen. Der Beitrag gibt zahlreiche Tips für beschäftigungssichernde Regelungen im Interessenausgleich.
Interessenausgleich und Nachteilsausgleich
Arbeitsrecht im Betrieb ; 23 , 8 ; 473-477
01.01.2002
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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