Das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz hat geltendes Arbeitsrecht geändert. Größere Änderung betrifft Verfahren über Interessenausgleich bei geplanten Betriebsänderungen. Gesamte Prozedur einschließlich Einigungsstellenverfahren ist Fristenregelung unterworfen worden, Arbeitgeber kann Betriebsänderung vornehmen, bevor Interessenausgleichsverfahren abgeschlossen wurde, ohne daß Nachteilsausgleichsansprüche entstehen. Gesetzgeber hat mit Neuregelung Boden für zügige und Interessen aller Beteiligten dienende Betriebsänderungen bereitet.
Neuregelung des Interessenausgleichs nach § 113 BetrVG
Arbeit und Arbeitsrecht ; 52 , 2 ; 40-43
1997-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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