Das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz hat geltendes Arbeitsrecht geändert. Größere Änderung betrifft Verfahren über Interessenausgleich bei geplanten Betriebsänderungen. Gesamte Prozedur einschließlich Einigungsstellenverfahren ist Fristenregelung unterworfen worden, Arbeitgeber kann Betriebsänderung vornehmen, bevor Interessenausgleichsverfahren abgeschlossen wurde, ohne daß Nachteilsausgleichsansprüche entstehen. Gesetzgeber hat mit Neuregelung Boden für zügige und Interessen aller Beteiligten dienende Betriebsänderungen bereitet.


    Zugriff

    Zugriff über TIB

    Verfügbarkeit in meiner Bibliothek prüfen


    Exportieren, teilen und zitieren



    Titel :

    Neuregelung des Interessenausgleichs nach § 113 BetrVG



    Erschienen in:

    Arbeit und Arbeitsrecht ; 52 , 2 ; 40-43


    Erscheinungsdatum :

    1997-01-01


    Format / Umfang :

    4 pages


    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch