Er endet durch Zeitablauf von selbst, bedarf keiner Kündigung. Befristeter Arbeitsvertrag ist vertraglicher Ausschluß des KSchG. BAG hat Befristigungsabrede von sachlichem Grund abhängig gemacht. Sachlicher Grund ist nur windiger Kompromiß. Befristungen von 6 Monaten und darunter allgemein als unbedenklich gehalten. Mit befristeten Arbeitsverträgen können auch andere Schutzgesetze umgangen werden. Betriebsrat kann beabsichtigte Befristung nicht verhindern.
Der befristete Arbeitsvertrag
oder: Wie schützt man sich vor dem Kündigungsschutz?
Arbeitsrecht im Betrieb ; 17 , 3 ; 174-177
1996-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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