Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.05.1996 - 2 AZR 438/95: Es ist der Entscheidung des Arbeitgebers überlassen, wie er sein Unternehmensziel möglichst zweckmäßig und kostengünstig am Markt verfolgt. Dazu gehört die Umgestaltung der zugrunde liegenden Vertragsform für die Vertriebsmitarbeiter - ob freies Mitarbeiterverhältnis oder Arbeitsverhältnis. Deshalb ist es bei einer betriebsbedingten Kündigung Sache des Arbeitnehmers, Umstände darzulegen, die die getroffene innerbetriebliche Strukturmaßnahme als offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich erscheinen lassen.
Kündigung wegen Ablösung von Arbeitsverhältnissen durch sog. Partnerverträge: Keine gerichtliche Überprüfung der auf eine Umgestaltung der Vertriebsart abzielenden Unternehmerentscheidung auf sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit
Betrieb ; 49 , 40 ; 2033-2034
1996-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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