Der Beitrag behandelt nur Abfindungen, die im Zusammenhang mit beendeten Arbeitsverhältnissen gezahlt werden. Abfindungen sind stets eine Geldleistung bzw. Entschädigungszahlung, mit der Rechtsansprüche abgelöst werden. Wo kein Rechtsanspruch besteht, ist generell auch kein Raum für eine Abfindungszahlung. Ein bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern gleichermaßen verbreiteter Irrtum besteht darin, daß der AN bei einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Abfindungszahlung habe.
Abfindung und Arbeitsverhältni
Betrieb und Wirtschaft ; 49 , 6 ; 208-215
1995-01-01
8 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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