Mit dem 2. Gleichberechtigungsgesetz wurden die Bestimmungen des BGB über das geschlechtsspezifische Diskriminierungsverbot bei Ausschreibungen und Besetzung von Arbeitsplätzen der §§ 611a und 611b im Interesse von mehr Rechtsklarheit novelliert. Desgleichen wurden arbeitsgerichtliche Verfahrensvorschriften durch Einfügen eines neuen § 61b ArbGG geändert.
Die Folgen geschlechtsspezifischer Diskriminierung nach dem 2. Gleichberechtigungsgesetz
Betrieb ; 47 , 48 ; 2446-2449
01.01.1994
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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