Die umfänglichsten Änderungen hat das BPersVG in letzter Zeit durch das Gesetz zur Durchführung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (2. GleibG) erfahren. Die bedeutendste Änderung ist die Einführung eines neuen Mitbestimmungstatbestandes in § 76 Abs. 2 Nr. 10 BPersVG. Nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 kann die Zustimmung zu personellen Einzelmaßnahmen verweigert werden, wenn gegen den Frauenförderplan verstoßen wird. Auch die Wahlordnung zum BPersVG wurde geändert.


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    Titel :

    Bundespersonalvertretungsgesetz und Zweites Gleichberechtigungsgesetz


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Personalvertretung ; 39 , 1 ; 1-8


    Erscheinungsdatum :

    01.01.1996


    Format / Umfang :

    8 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch