Die umfänglichsten Änderungen hat das BPersVG in letzter Zeit durch das Gesetz zur Durchführung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (2. GleibG) erfahren. Die bedeutendste Änderung ist die Einführung eines neuen Mitbestimmungstatbestandes in § 76 Abs. 2 Nr. 10 BPersVG. Nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 kann die Zustimmung zu personellen Einzelmaßnahmen verweigert werden, wenn gegen den Frauenförderplan verstoßen wird. Auch die Wahlordnung zum BPersVG wurde geändert.
Bundespersonalvertretungsgesetz und Zweites Gleichberechtigungsgesetz
Personalvertretung ; 39 , 1 ; 1-8
1996-01-01
8 pages
Article (Journal)
German
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Frauenförderung nach dem 2. Gleichberechtigungsgesetz
IuD Bahn | 1994
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