§ 14 Abs. 3 Satz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sieht vor, dass bei bis zum 31.12.2006 abgeschlossenen Arbeitsverträgen Befristungen grundsätzlich uneingeschränkt möglich sind, wenn Arbeitnehmer 52 Jahre oder älter sind. In seinem Urteil vom 22.11.2005 (C-144/04) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese Regelung für europarechtswidrig erklärt. Über die Vorgeschichte, den Prozess, die Entscheidungsgründe und die Folgen wird informiert.
Alter - kein Freibrief für Diskriminierung
EuGH festigt den Schutz älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Befristungen ("52er-Regelung")
Arbeitsrecht im Betrieb ; 27 , 4 ; 198-203
2006-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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