Arbeitsvertragspartner eines Leiharbeitnehmer ist der Verleiher (also die Zeitarbeitsfirma), nicht der Entleiher. Das bedeutet, dass grundsätzlich auch dem beim Verleiher bestehenden Betriebsrat die Mitbestimmungs- und Informationsrechte bezüglich des Leiharbeitnehmers zustehen, doch ergibt sich z. B. aus § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), dass der Betriebrat des Entleiherbetriebs ebenfalls einen Informationsanspruch hat. Auch wenn der Entleiherbetriebsrat datenschutzrechtlich nicht als eigene datenverarbeitende Stelle, sondern als Teil des Entleihers anzusehen ist, wird sein Auskunftsanspruch dennoch betriebsverfassungsrechtlich dadurch eingeschränkt, dass ein Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats vorliegen muss. Dabei ist zu beachten, dass der Entleiherbetriebsrat nur zuständig sein kann, soweit es um die Eingliederung der Leiharbeitnehmer in den Entleiherbetrieb geht, während z. B. alle entgeltbezogenen Fragen in die Kompetenz des Verleiherbetriebsrats fallen.
Informationsrechte von Betriebsräten bei Arbeitnehmerüberlassung
Betriebsverfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Fragen
Der Betrieb ; 63 , 23 ; 1291-1294
01.01.2010
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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