Gemäß § 80 BetrVG hat der Betriebsrat die Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Unternehmen und das Unternehmen seinerseits hat die Pflicht, den Betriebsrat mit den erforderlichen Informationen zu versehen. Maßnahmen, bei denen Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG bestehen, dürfen erst umgesetzt werden, wenn das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen ist. In manchen Unternehmen müssen sich Betriebsräte die frühzeitige informatorische Beteiligung oft erst erstreiten. Die mögliche Informationsdurchsetzung über ein gerichtliches Verfahren ist in der Praxis nicht sinnvoll, da durch die zeitliche Verzögerung der Wert der Informationen stark sinkt. Im Beitrag werden die gesetzlichen Regelungen zu den Informationsansprüchen des Betriebsrates und seine Handlungsmöglichkeiten bei Versäumnissen der Informationspflicht besprochen.


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    Titel :

    Informationsrechte des Betriebsrat


    Untertitel :

    Wann muss das Unternehmen informieren und wie kann der Betriebsrat seine Informationsansprüche durchsetzen


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 26 , 6 ; 348-352


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2005


    Format / Umfang :

    5 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch





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