Bei Strukturänderungen i.S. des Umwandlungsrechts muß der Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Übernahmevertrag Angaben über die für die Arbeitnehmer und Betriebsräte vorgesehenen Maßnahmen enthalten. Bei fehlenden oder falschen Angaben kann der Registerrichter die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister ablehnen. Die Anteilseigner können bei fehlenden oder falschen arbeitsrechtlichen Informationen den Umwandlungsbeschluß anfechten. Wird der betreffende Plan nicht oder nicht rechtzeitig an den Betriebsrat zugeleitet, darf keine Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister vorgenommen werden.
Die Informationsrechte des Betriebsrats und der Arbeitnehmer bei Strukturänderungen
Betrieb ; 49 , 50 ; 2542-2546
01.01.1996
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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