Ist der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband, so gilt der einschlägige Tarifvertrag für die gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmer automatisch. Für die übrigen Mitarbeiter wird häufig im Arbeitsvertrag eine Bezugnahme vereinbart, doch kann dabei z. B. fraglich sein, ob ältere Fassungen des Tarifvertrags auch dann noch durch neuere ersetzt werden sollen, wenn der Arbeitgeber inzwischen aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist. Werden nur Teile des Tarifvertrags in das Arbeitsverhältnis einbezogen, kann es sich zudem um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln, an deren Wirksamkeit besondere Anforderungen gestellt werden.
Gestaltungsrisiken bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge
Der Betrieb ; 60 , 47 ; 2594-2598
2007-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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