Eine so genannte Ausschlussklausel sieht den Verfall von Ansprüchen vor, die nicht in einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Das Arbeitsgericht Stralsund hat zu einer durch die Schuldrechtsreform entstandenen Problematik Stellung genommen und entschieden, dass eine solche Klausel in einem vorformulierten Arbeitsvertrag unwirksam ist, wenn nicht Ansprüche aus vorsätzlicher Haftung des Arbeitgebers ausgenommen werden. Begründet wird dies mit einem Verstoß gegen den wesentlichen Grundgedanken des § 202 BGB. Der Beitrag untersucht auch die Wirksamkeit entsprechender Klauseln in Einzelarbeitsverträgen und in Tarifverträgen.
Wirksamkeit von tariflichen und arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln nach der Schuldrechtsreform?
Anmerkung zu ArbG Stralsund - 5 Ca 577/03
Der Betrieb ; 57 , 25 ; 1366-1368
2004-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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