Die Kürzung oder Streichung von Weihnachtsgeld und anderen Sonderzahlungen aufgrund von Fehlzeiten ist dann berechtigt, wenn die Anspruchsgrundlage, z. B. Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung, entsprechend ausgestaltet ist. Die jeweils beteiligten Vertragsparteien bestimmen darüber, welche Fehlzeiten den Anspruch auf Sonderzahlungen ausschließen oder mindern. Bei einer Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, sind grundsätzlich solche Regelungen zulässig, die festlegen, dass jede Art von Fehlzeit Zahlungskürzungen zur Folge hat. Die Kürzung von Sonderzahlungen bei einer Fehlzeit, z. B. aufgrund der wenige Tage dauernden Betreuung erkrankter Kinder, ist mit Bezug auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vom BAG in einer Tarifnorm für unwirksam angesehen worden. Im Beitrag werden die Entscheidungen über die Kürzung oder Streichung von Sonderzahlungen und die jeweilige Rechtslage im Falle von Fehlzeiten aufgrund von Krankheit, Mutterschutz, Zivildienst, Altersteilzeit etc. dargelegt. Die Ausgestaltung der Vereinbarung von Sonderzulagen im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung sowie Tipps für den Arbeitnehmer zum Erhalt seines Anspruchs auf Sonderzulagen werden vorgestellt.


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    Titel :

    Weihnachtsgeld


    Untertitel :

    Wann darf es wegen Fehlzeiten gekürzt werden?


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 1 ; 17-21


    Erscheinungsdatum :

    2007-01-01


    Format / Umfang :

    5 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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