Bei einem Betriebsübergang kann es unter bestimmten Voraussetzungen dazu kommen, dass freiwillige Betriebsvereinbarungen, die im Betrieb des Veräußerers galten, einzelvertraglich fortbestehen. Das führt dazu, dass der Betriebserwerber, also der neue Arbeitgeber, diese Betriebsvereinbarungen nicht mehr mit einer dreimonatigen Frist kollektivrechtlich kündigen kann, sondern dass er jedem einzelnen Arbeitnehmer gegenüber eine Änderungskündigung aussprechen muss. Daher stellt sich die Frage, ob die normalerweise recht strengen Anforderungen, die an die Wirksamkeit einer Änderungskündigung gestellt werden, in diesem Zusammenhang zu lockern sind.
Freiwillige Betriebsvereinbarungen nach dem Betriebsübergang
Der Betrieb ; 59 , 40 ; 2177-2180
01.01.2006
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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