Gliedert ein Unternehmen einen Geschäftsbereich im Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf eine Tochtergesellschaft aus, so gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer auf die Tochtergesellschaft über, sofern diese nicht widersprechen. Die veräußernde Gesellschaft kann jedoch diejenigen Arbeitnehmer, die ihr Widerspruchsrecht ausüben, der Tochtergesellschaft als Leiharbeitnehmer überlassen, so dass in dem übergegangenen Geschäftsbereich dann Arbeitnehmer beider Gesellschaften tätig werden. Der vorliegende Beitrag untersucht zunächst, ob in dieser Konstellation ein Fortbestehen des bisherigen Betriebsrats bei der veräußernden Gesellschaft in Betracht kommt. Sodann wird die Möglichkeit erörtert, für den fraglichen Geschäftsbereich nach entsprechender tarifvertraglicher Vereinbarung einen Spartenbetriebsrat im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu bilden.
Betriebsratsstruktur nach Betriebsübergang
Der Betrieb ; 64 , 19 ; 1108-1111
2011-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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