Mit einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, bietet dem Arbeitnehmer aber gleichzeitig die Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen an. Ob eine solche Änderungskündigung sozial gerechtfertigt und damit wirksam ist, untersucht das Bundesarbeitsgericht (BAG) in zwei Stufen: Erstens kommt es darauf an, ob das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen entfallen ist, zweitens wird die Zumutbarkeit überprüft. Das bedeutet grundsätzlich, dass die vorgeschlagenen Änderungen nur so weitgehend sein dürfen wie erforderlich, doch wirft eine BAG-Entscheidung vom 23.6.2005 Zweifel auf, welcher Maßstab insoweit anzulegen ist.
Die Änderungskündigung oder die Unzumutbarkeit der Zumutbarkeit
Der Betrieb ; 59 , 31 ; 1678-1680
2006-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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