Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) setzt eine 3-Wochen-Frist, innerhalb derer ein Arbeitnehmer auf eine Änderungskündigung des Arbeitgebers reagieren muss. Es gibt dabei für den Arbeitnehmer vier Möglichkeiten: Ablehnung, Annahme, Ablehnung und Klage sowie Annahme unter Vorbehalt und Klage. Der Betriebsrat ist wie bei jeder Kündigung zumindest nach § 102 BetrVG zu beteiligen. Eine andere Möglichkeit zu wesentlichen Änderungen der bisherigen Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber ist die Versetzung; die Ausübung des Weisungsrechtes muss allerdings insbesondere den Arbeitsvertrag berücksichtigen und billigem Ermessen entsprechen. Der Betriebsrat kann aus in § 99 BetrVG genannten Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung die Zustimmung zu einer Versetzung verweigern.


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    Titel :

    Änderungskündigung oder Versetzung?


    Untertitel :

    Die Beteiligungsrechte des Betriebsrat


    Beteiligte:
    Schrader, Arno (Autor:in)

    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 10 ; 573-578


    Erscheinungsdatum :

    2007-01-01


    Format / Umfang :

    6 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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