Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) setzt eine 3-Wochen-Frist, innerhalb derer ein Arbeitnehmer auf eine Änderungskündigung des Arbeitgebers reagieren muss. Es gibt dabei für den Arbeitnehmer vier Möglichkeiten: Ablehnung, Annahme, Ablehnung und Klage sowie Annahme unter Vorbehalt und Klage. Der Betriebsrat ist wie bei jeder Kündigung zumindest nach § 102 BetrVG zu beteiligen. Eine andere Möglichkeit zu wesentlichen Änderungen der bisherigen Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber ist die Versetzung; die Ausübung des Weisungsrechtes muss allerdings insbesondere den Arbeitsvertrag berücksichtigen und billigem Ermessen entsprechen. Der Betriebsrat kann aus in § 99 BetrVG genannten Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung die Zustimmung zu einer Versetzung verweigern.
Änderungskündigung oder Versetzung?
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrat
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 10 ; 573-578
2007-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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