BAG, Urt. v. 30.9.1993 - 2 AZR 283/93: Die (Änderungs-)Kündigung und die Versetzung stellen verschiedene Tatbestände für die Beteiligung des Betriebsrats dar. Soll eine (fristgerechte) Änderungskündigung eine Versetzung bewirken, so ist die Zustimmung des Betriebsrats Wirksamkeitsvoraussetzung lediglich für die tatsächliche Zuweisung des neuen Arbeitsbereichs nach Ablauf der Kündigungsfrist. Eine fehlende Zustimmung führt nicht zur schwebenden Unwirksamkeit der Änderungskündigung, doch kann der Arbeitgeber die geänderten Vertragsbedingungen nicht durchsetzen. Der Arbeitnehmer ist im alten Arbeitsbereich weiter zu beschäftigen, der ihm nicht wirksam entzogen worden ist.
Änderungskündigung und Versetzung
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 11 , 13 ; 615-620
1994-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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