Da der Betriebsrat selbst über keine eigenen finanziellen Mittel verfügt, muss der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG die Kosten und den Sachaufwand des Betriebsrats tragen. Allerdings müssen die Arbeitsmittel für die Durchführung der Arbeit erforderlich sein, wofür sich aus der Rechtsprechung verallgemeinerbare Grundsätze herausfiltern lassen. Über den Raumanspruch, über notwendige Sachmittel einschließlich moderner Informations- und Kommunikationstechnik, über erforderliches Büropersonal sowie über Möglichkeiten, diese Ansprüche durchzusetzen, wird informiert.


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    Titel :

    Das Wichtigste für die Betriebsratsarbeit


    Untertitel :

    Räume, Sachmittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 27 , 5 ; 288-292


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2006


    Format / Umfang :

    5 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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