Da der Betriebsrat selbst über keine eigenen finanziellen Mittel verfügt, muss der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG die Kosten und den Sachaufwand des Betriebsrats tragen. Allerdings müssen die Arbeitsmittel für die Durchführung der Arbeit erforderlich sein, wofür sich aus der Rechtsprechung verallgemeinerbare Grundsätze herausfiltern lassen. Über den Raumanspruch, über notwendige Sachmittel einschließlich moderner Informations- und Kommunikationstechnik, über erforderliches Büropersonal sowie über Möglichkeiten, diese Ansprüche durchzusetzen, wird informiert.
Das Wichtigste für die Betriebsratsarbeit
Räume, Sachmittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal
Arbeitsrecht im Betrieb ; 27 , 5 ; 288-292
2006-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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