Referiert wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes 11 A 43.96 vom 14.05.1997. Demnach sind anerkannte Naturschutzverbände keine Träger öffentlicher Belange und ein Erlaß einer Plangenehmigung setzt nicht voraus, daß mit ihnen ein Benehmen hergestellt worden ist. Der Paragraph 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AEG ist keine die anerkannten Naturschutzverbände schützende Norm. Diese können eine Plangenehmigung nicht erfolgreich mit der Begründung, Rechte Dritter seien beeinträchtigt, anfechten. Das Beteiligungsrecht anerkannter Naturschutzverbände nach Paragraph 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird dann verletzt, wenn die Zulassungsbehörde ein an sich gebotenes Planfeststellungsverfahren umgeht. In der UVP-Richtlinie wird die Umweltverträglichkeitsprüfung projektbezogen geregelt. Eine die Vermeidung von Doppelprüfungen einschränkende Vorgabe ist ihr nicht zu entnehmen.
Beteiligungsrecht anerkannter Naturschutzverbände bei Eisenbahnplanung
UPR - Umwelt- und Planungsrecht ; 17 , 10 ; 413-415
1997
3 Seiten
Article (Journal)
German
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