Referiert wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes 11 A 43.96 vom 14.05.1997. Demnach sind anerkannte Naturschutzverbände keine Träger öffentlicher Belange und ein Erlaß einer Plangenehmigung setzt nicht voraus, daß mit ihnen ein Benehmen hergestellt worden ist. Der Paragraph 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AEG ist keine die anerkannten Naturschutzverbände schützende Norm. Diese können eine Plangenehmigung nicht erfolgreich mit der Begründung, Rechte Dritter seien beeinträchtigt, anfechten. Das Beteiligungsrecht anerkannter Naturschutzverbände nach Paragraph 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG wird dann verletzt, wenn die Zulassungsbehörde ein an sich gebotenes Planfeststellungsverfahren umgeht. In der UVP-Richtlinie wird die Umweltverträglichkeitsprüfung projektbezogen geregelt. Eine die Vermeidung von Doppelprüfungen einschränkende Vorgabe ist ihr nicht zu entnehmen.


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    Titel :

    Beteiligungsrecht anerkannter Naturschutzverbände bei Eisenbahnplanung


    Erschienen in:

    Erscheinungsdatum :

    1997


    Format / Umfang :

    3 Seiten



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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